Der Begriff Leder ist geschützt. Als Echtleder darf nur eine tierische Haut bezeichnet werden, deren natürliche, gewachsene Fasern noch vorhanden sind. Lederfaserstoffe, bei denen zermahlene und mit Bindemitteln verklebte Lederreste verwendet wurden, dürfen nicht als Echtleder bezeichnet werden. Diese Produkte aus Kunstleder müssen klar als solche benannt werden (z. B. durch Angabe der Kunststoffsorte). Der Werkstoff, der den größten Anteil eines Artikels ausmacht, muss ausgewiesen werden.
Leder, bei der ein Material in einer Schichtstärke von mehr als 0,15 Millimetern aufgetragen wird (Farbe mit Bindemitteln, Folie,...) oder die Schichtstärke mehr als ein Drittel der Gesamtstärke ausmacht, ist als beschichtetes Leder zu deklarieren.
Die Unterseite eines gespaltenen Leders ist als Spaltleder zu kennzeichnen. In Fällen, in denen ein Leder als beschichtetes Leder bezeichnet werden muss und es sich zusätzlich um ein Spaltleder handelt, muss es als beschichtetes Spaltleder deklariert werden.
Bei Kleidung und Textilien mit Lederteilen muss der Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ enthalten sein.
Noch detailliertere Angaben zum Thema Ledekennzeichnung gibt es hier:
Bezeichnungsvorschriften für Leder